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Leitende Angestellte und AZG/ARG
• Die Ausnahmetatbestände gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 AZG und § 1 Abs. 2 Z 5 ARG sind erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich aufgrund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. - (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG; § 1 Abs. 2 Z 5 ARG)
„Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit zu erteilen. ‚Eigenverantwortlich' bedeutet allerdings nicht, daß der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen ausgesetzt. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen. Dem leitenden Angestellten muß ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt sein als anderen Arbeitnehmern (s. dazu das h.g. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0318, m. w. N.). Maßgebliche Führungsaufgaben im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesstellen liegen nicht nur ...