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ASoK 7, Juli 1998, Seite 252

Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung

1. Erhebliche Ehrverletzungen im Sinne des § 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG sind alle Handlungen (insb. Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen im Sinne der §§ 111 ff. StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein.

S. 2532. Auch ein außerdienstliches Verhalten rechtfertigt die Entlassung, wenn zwischen der erheblichen Ehrverletzung und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Ehrverletzung geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken.

3. Aus dem Umstand, daß der Betroffene selbst den inkriminierten Äußerungen durch die Bekanntmachung mittels Anschlag weitere Publizität verliehen hat, ist für den Beleidiger nichts zu gewinnen, wenn seine Anschuldigungen zu diesem Zeitpunkt zumindest zwei Arbeitskollegen bereits bekannt waren, mit ihrem weiteren Bekanntwerden daher zu rechnen war und demgemäß ein nachvollziehbares Int...

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