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ASoK 7, Juli 1998, Seite 253

Entlassung von Arbeitnehmern

1. Weisungen des Arbeitgebers sind i. S. d. § 27 Z 4 AngG, 2. Tatbestand, durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt, wenn sie sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht und auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken. Dabei besteht die grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf seiner im Außendienst tätigen Mitarbeiter durch konkrete Weisungen näher zu regeln, um so einen möglichst rationellen Einsatz ihrer Arbeitskraft und eine optimale Betreuung der Kunden zu gewährleisten.

2. Durch die Weigerung eines Arbeitnehmers, angesichts erheblich sinkender Verkaufsergebnisse, zunächst monatlich, in der Folge täglich Planungs- und Tätigkeitsberichte zu erstatten sowie, nach Absinken der Ergebnisse auf die Hälfte, sich viermal täglich von auswärts telefonisch zu melden und mitzuteilen, was er konkret bei welchem Kunden mache, verwirklicht er den Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG. - (§ 27 Z 4 AngG)

(OGH, , 9 Ob A 269/97 t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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