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OGH: Betriebsratswahl / Zulässigkeit
• Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Die Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl hat wie die Feststellung der Betriebseigenschaft nach § 34 Abs. 2 ArbVG keine Auswirkung auf den Bestand und die Tätigkeitsdauer eines bereits für diesen Bereich gewählten Betriebsrats. - (§§ 34, 59 ArbVG)
„Im vorliegenden Fall ist die Betriebsratswahl rechtzeitig angefochten worden, sodaß eine Sanierung der Unzulässigkeit derselben durch Versäumung der Anfechtungsfrist nicht eingetreten ist (Tomandl, Offene Fragen des Betriebsverfassungsrechts, 32). Die nachträgliche Außerstreitstellung oder der Eintritt der Betriebseigenschaft saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht. Die Unzulässigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der angefochtenen Wahl ein Betrieb vorhanden war, sodaß die Betriebsratswahl in diesem Zeitpunkt nicht unzulässig war. Durch den erst späteren Eintritt der Betriebsqualifikation werden nur die Voraussetzungen für eine neue zulässige Betriebsratswahl geschaffen. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn eine nicht wählbare Person in den Betrieb...