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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 21

Die arbeitsrechtlichen Neuerungen durch das ASRÄG 1997

Arbeitsrechtliche Grundlagen für arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Dr. Gert-Peter Reissner

Im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997) - also der sogenannten Pensionsreform - sollen auch arbeitsrechtliche bzw. arbeitsmarktpolitische Begleitmaßnahmen gesetzt werden, die einerseits das Ziel verfolgen, einen späteren Pensionsantritt zu erleichtern, andererseits aber auch bestrebt sind, einen durch hinausgezögerte Pensionierungen entstehenden Druck auf den Arbeitsmarkt abzufedern. Während die einschlägigen Förderungen in einem neuen Abschnitt 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (§§ 26 ff. AlVG n. F.: „Leistungen zur Beschäftigungsförderung") niedergelegt sind, finden sich die arbeitsrechtlichen Grundlagen überraschenderweise im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§§ 11 ff. AVRAG n. F.), einem Gesetz, das eigentlich der Abstimmung des österreichischen Arbeitsvertragsrechts mit europarechtlichen Vorgaben dient. Im folgenden werden die Neuregelungen, welche am in Kraft treten sollen, in ihren Grundzügen dargestellt.

1. Bildungskarenz

Gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG n. F. kann, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr gegen Entfall des Arbeitsentgelts vereinbart werden. Bei dieser Vereinbarung sind die Interessen des Arbeitnehmers und ...

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