Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 1998, Seite 16

Betriebsschließung zurückgenommen: Wiedereinstellung möglich

(dpa) - Nimmt ein Arbeitgeber eine geplante Betriebsschließung zurück, können sich auch ehemalige Mitarbeiter, die bereits gegen eine Abfindung gegangen sind, Hoffnungen auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz machen. Voraussetzung ist allerdings, daß der Entschluß zur Fortführung des Betriebes während der Kündigungsfrist des Beschäftigten gefallen ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 140/97).

Die wieder zu besetzenden Arbeitsplätze - meist sind es weniger als vorher - müssen außerdem nach sozialen Gesichtspunkten wie Alter und Betriebszugehörigkeit verteilt werden. Die Abfindung muß der Mitarbeiter zurückgeben, wenn er wieder eingestellt wird.

Die Kasseler Bundesrichter entschieden im Musterfall eines baden-württembergischen Unternehmens, das im Sommer 1995 beschlossen hatte, einen nicht mehr rentablen Betriebszweig zu schließen. Im November stellte die Firma dann fest, daß sich mit einem geänderten Verfahren die Produktion doch lohne. Sie beschloß, den Betrieb mit deutlich weniger Personal weiterzuführen. In dieser Situation habe ein Arbeitnehmer, dem zum Jahresende gekündigt worden war, grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung, entschi...

Daten werden geladen...