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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 39

OGH: Hinterbliebenenpension

1. Nach der mit in Kraft getretenen Fassung des § 258 Abs. 4 lit. d ASVG gebührt die Pension nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch dem früheren Ehepartner des (der) Versicherten, wenn ihm dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist.

2. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, wenn der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist. Sich aus diesem Zusammenhang ergebende Härtefälle hat der Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insb. aber der Verhinderun...

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