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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 37

OGH: Betriebsbedingte Kündigung

Das betriebliche Interesse an der Kündigung eines Arbeitnehmers überwiegt dessen Interessen i. S. d. § 105 Abs. 3 ArbVG, wenn dem Arbeitnehmer neben der Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz sogar eine „Treueprämie" angeboten wurde, durch die sein zu erwartender Einkommensverlust am Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters, der erst gekündigt hätte werden müssen, erheblich gemildert hätte werden können, der Arbeitnehmer diese Angebote aber ausgeschlagen hat. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

„Die betriebsbedingte Kündigung (dazu Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung, 49 f.) kommt nur als ultima ratio (Münch AR/Berkowsky § 134 Rn. 61) in Betracht und erfordert eine weitgehende soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers (Tomandl a. a. O. 55; Runggaldier, OGH präzisiert soziale Gestaltungspflicht, RdW 1995, 267 zu 8 Ob A 335/94 = RdW 1995, 272). Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Rationalisierungsmaßnahmen (vgl. Arb 10.771; Personalreduktion DRdA 1994/20, 252 [Trost] = WBl. 1994, 92; dazu Tomandl a. a. O., 62 f.) ist grundsätzlich vom Gericht nicht zu überprüfen; es besteht insoweit unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Berkowsky a. a. O. Rn. 37 ff.) bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordern...

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