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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 37

OGH: Dauernde Betriebsstillegung

Eine dauernde Betriebsstillegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren läßt. - (§ 10 Abs. 3 MSchG)

„Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Geschäftsverbindungen zu den Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann."

( 9 Ob A 2309/96 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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