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Neuordnung des Versicherungsverhältnisses der Freien Berufe
Mit dem ASRÄG 1997 treten für die Freien Berufe ab 1. 1. 2000 wesentliche Änderungen in den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ein
Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) ist als Ergebnis der Bemühungen der österreichischen Bundesregierung anzusehen, dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom nachzukommen, unter Beiziehung von Sozialpartnern und Experten im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in ein einheitliches Sozialversicherungssystem zu sorgen. Als einer der Grundsätze der Einbeziehung aller Erwerbstätigen und Neuordnung des Sozialversicherungssystems wurde erarbeitet: „Pflichtversicherung für alle (‚echten' und ‚freien') Dienstnehmer nach dem ASVG (B-KUVG) - für alle selbständig Erwerbstätigen nach dem GSVG (FSVG, BSVG, NVG)." Während die Einbeziehung der bisher nicht der Pflichtversicherung unterliegenden selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich mit (mit Ausnahmen) erfolgt, greift die Neuordnung (mit weitgehenden Übergangsregelungen) erst ab . Von der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung und der Neuordnung der Sozialversicherung sind - mit wenigen Ausnahmen - ab auch die Freien Berufe betroffen.
Der vorliegende Beitrag versucht, das derzeitige Versicherungsverhältnis der einzelnen Freien Berufe der Situation ab gegenüberzustellen.
1. Das bisherige Versicherungsverhältnis
Die einzelnen freiberuflich (selbständig) tätigen Berufsgruppen unterlagen bis wie folgt der Pflichtversicherung:
•Freiberuflich tätige Ärzte
PV- und UV-Pflicht nach dem FSVG, keine KV-Pflicht, die „Opting-in"-Möglichkeit in die KV des FSVG haben die Ärzte nicht in Anspruch genommen.
•„Wohnsitzärzte" i. S. d. § 20 a Abs. 1 ÄrzteG
PV, KV und UV gemäß § 4 Abs. 3 Z 11 ASVG.
•Freiberuflich tätige Tierärzte
PV gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 GSVG, KV und UV gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b bzw. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f ASVG.
•Freiberuflich tätige Dentisten
PV gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 GSVG, KV1) und UV gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. c bzw. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f ASVG.
•Freiberuflich tätige Rechtsanwälte
Keine Pflichtversicherung, die „Opting-in"-Möglichkeit des FSVG wurde für keinen Versicherungszweig (PV, KV, UV) in Anspruch genommen.
•Patentanwälte / selbständige Apotheker
PV nach dem FSVG, die „Opting-in"-Möglichkeit für UV und KV wurde nicht in Anspruch genommen.
•Notare
PV nach dem NVG, keine gesetzliche Kranken- und Unfallpflichtversicherung.
S. 003•Freiberuflich tätige Wirtschaftstreuhänder (einschließlich persönlich haftender Gesellschafter einer WT-Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer einer WT-GmbH)
PV gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GSVG, UV gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG, keine gesetzliche Krankenpflichtversicherung.
• Freiberuflich tätige Journalisten
PV gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 GSVG, keine gesetzliche Kranken- und Unfallpflichtversicherung.
•Psychotherapeuten
Keine gesetzliche Pflichtversicherung.
Personen, die (mit Ausnahme der Psychotherapeuten) einer der Freiberufler-Gruppen angehören und der für diese jeweils zutreffenden Pflichtversicherung unterliegen, waren mit ihrer (dieser) Tätigkeit niemals als „freie" Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherungspflichtig, auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des § 4 Abs. 4 ASVG im Einzelfall zugetroffen hätten, weil das für die jeweilige Berufsgruppe vorgesehene spezielle Versicherungsverhältnis der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgegangen ist. § 4 Abs. 4 ASVG: „... sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG)."
2. Versicherungsverhältnis im Zeitraum -
Da für die Freien Berufe die neuen Bestimmungen (siehe Pkt. 3) grundsätzlich erst mit in Kraft treten (§ 273 Abs. 3 GSVG i. d. F. des ASRÄG 1997), ergibt sich - von folgenden Ausnahmen abgesehen - für den Zeitraum bis keine Änderung gegenüber der vorstehend unter Pkt. 1 dargestellten Rechtslage vor dem .
• Ausnahme 1
Die Versicherungspflicht für „freie" Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG) wurde mit geändert, d. h. auf „freie" Dienstnehmer eingeschränkt, die ihre Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Geändert wurden im Wortlaut des § 4 Abs. 4 ASVG aber auch die Subsidiaritätsbestimmungen. Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 besteht demnach nur, „... sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des B-KUVG handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben".
Mit diesem Gesetzeswortlaut sind die nach § 3 Abs. 3 GSVG pflichtversicherten Journalisten nicht mehr von der Subsidiarität erfaßt, sodaß im „freien" Dienstvertrag tätige Journalisten - auch wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und ihre Haupteinnahmequelle darstellt - seit nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert sind (wenn sie alle dort genannten Voraussetzungen erfüllen) und nicht mehr (nur) in der PV nach § 3 Abs. 3 GSVG. Trifft hingegen die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht zu (weil z. B. kein Dauerschuldverhältnis als „freier" Dienstnehmer, sondern „Werkvertragsverhältnis"), besteht weiterhin Pensionspflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG (wie zu den Journalisten unter Pkt. 1 dargestellt).
S. 004• Ausnahme 2
Das FSVG wurde mit auf die bereits bestehenden Pflichtversicherungstatbestände eingeschränkt (PV und UV für freiberuflich tätige Ärzte sowie PV für Patentanwälte und selbständige Apotheker). Ein weiteres „Opting in" in das FSVG ist ab nicht mehr möglich.
Mit der Einschränkung des FSVG sind seit aber auch die Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Zivilingenieure nicht mehr im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt.
Dies war aber bisher die Basis für den Ausschluß von der beitragsfreien Anspruchsberechtigung für Angehörige in der KV (§ 123 ASVG, § 83 GSVG, § 78 BSVG, § 56 B-KUVG).
Solange das ASRÄG 1997 diesbezüglich nicht novelliert wird, sind somit freiberuflich tätige Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Zivilingenieure seit wieder berechtigt, Sachleistungen in der KV auf Basis des pflichtversicherten Ehegatten beitragsfrei in Anspruch zu nehmen (so wie dies vor vielen Jahren schon der Fall war).
Da - wie angeführt - ein „Opting-in" in das FSVG seit nicht mehr möglich ist, haben diese Freiberufler-Gruppen auch keine Option mehr für eine gesetzliche Krankenpflichtversicherung, sodaß die beitragsfreie Sachleistungsberechtigung aus dieser Sicht zu Recht besteht. Für Ärzte, Patentanwälte und Apotheker gilt dies deshalb nicht, weil sie weiterhin im § 2 Abs. 1 FSVG genannt sind.
3. Das (neue) Versicherungsverhältnis ab
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG i. d. F. des ASRÄG 1997 sind pflichtversichert: „Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte i. S. d. § 22 Z 1-3 und Z 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist."
Dieser neuen „Generalklausel" des GSVG unterliegen grundsätzlich auch die Freien Berufe, aufgrund einer diesbezüglichen Inkrafttretensbestimmung (siehe Pkt. 2) allerdings erst ab .
Ab diesem Zeitpunkt werden auch alle mit dieser besonderen neuen Pflichtversicherung zusammenhängenden Regelungen auf Freiberufler - soweit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich eintreten sollte (siehe nachstehend unter 3.1) - anzuwenden sein; diese sind insbesondere:
• Neue Versicherungsgrenzen, die zur Ausnahme von dieser neuen GSVG-Pflichtversicherung führen, wenn
- bei ausschließlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Beitragsgrundlage max. 7.400 S p. M. x 12 = 88.800 S p. a. beträgt (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG), mit der Möglichkeit, die Pflichtversicherung in der KV zu beantragen, wobei in diesem Fall als Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage der Gewerbetreibenden gilt (§ 3 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG);
- bei weiterer (anderer) Erwerbstätigkeit (ausgenommen eine als Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft) die Beitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze (1998: 3.830 S p. M. x 12 = 45.960 S p. a.) nicht übersteigt.
Üben Freiberufler neben einer in die Generalklausel fallenden selbständigen Erwerbstätigkeit auch eine Tätigkeit als Gewerbetreibender i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG S. 005aus, sind die Beitragsgrundlagen zu addieren und auf die gesamte Beitragsgrundlage die Bestimmungen für die Gewerbetreibenden (Mindestbeitragsgrundlage, 14,5% PV-Satz) anzuwenden (§ 27 Abs. 1 GSVG, zweit- und drittletzter Satz).
• Beginn der Pflichtversicherung ist der Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bzw. (subsidiär) der Beginn des Kalenderjahres, wenn die gemäß § 18 GSVG zu erstattende Meldung an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nicht innerhalb Monatsfrist erfolgt, es sei denn, der spätere Beginn kann glaubhaft gemacht werden. Wenn eine berufliche Befugnis (Berechtigung) zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Berechtigung erlangt wird (§ 6 Abs. 4 GSVG).
• Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten, in dem die betriebliche Tätigkeit beendet wird (subsidiär), mit dem Ende des Kalenderjahres, wenn die Abmeldung nicht ordnungsgemäß innerhalb Monatsfrist erfolgt, es sei denn, die frühere Beendigung der Tätigkeit kann glaubhaft gemacht werden. Bei berufsrechtlicher Berechtigung endet sie mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese weggefallen ist (§ 7 Abs. 4 GSVG).
•Beitragssätze
- PV-Beitrag 1998: 15%, jedes Jahr um 0,5-%-Punkte ansteigend bis 2008: 20%, ab 2009: 20,25%; wenn Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG neben Gewerbeberechtigung (siehe vorstehend): 14,5%
- KV-Beitrag: 9,1%
- UV-Beitrag 1998: 1.007 S
• Ermittlung der Beitragsgrundlagen: „ständige Nachbemessung", wie sie seit auch für die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gilt (§§ 25 und 25 a GSVG). Zusätzlich gilt für alle schon bisher nach § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG pensionspflichtversicherten Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und - bis inkl. das Jahr 1999 - auch für die in § 3 Abs. 3 GSVG genannten Freiberufler (Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Tierärzte und Dentisten):
- Die „vorläufige" Beitragsgrundlage (§ 25 a GSVG) wird zusätzlich um 9,3% (§ 25 a Abs. 2 GSVG) erhöht und nachfolgend kommt es zu einem
- Ausgleichsbeitrag, der per Verordnung so festzusetzen ist, daß die endgültige Beitragssumme dieses Personenbeweises auf dessen Beitragssumme auf Basis der „vorläufigen" Beitragsgrundlagen angehoben wird, wenn die Beitragssumme auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlagen niedriger ist als jene auf Grundlage der um 9,3% angehobenen „vorläufigen" Beitragsgrundlagen (§ 27 Abs. 8 GSVG).
3.1. „Opting out" auf Antrag
Jene Freiberufler-Gruppen, die in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) organisiert sind, können sich (gemäß § 5 GSVG i. d. F. des ASRÄG 1997) als gesamte Berufsgruppe aus der KV- und/oder PV-Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (also nicht, insoweit Pflichtversicherung nach dem FSVG besteht) ausnehmen lassen, wenn
• sie gegenüber einer bestehenden oder neu zu schaffenden Einrichtung der Kammer oder
• aus einer verpflichtend abgeschlossenen KV- und/oder PV-Selbstversicherung nach dem ASVG
• Anspruch auf - den gesetzlichen Leistungen - gleichartige Leistungen haben und
• die jeweilige gesetzliche Vertretung die Befreiung von der KV- und/oder PV-Pflichtversicherung bis beantragt.
Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichartigkeit der Leistungen obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, er hat über die zu erwartenden Anträge noch vor dem zu entscheiden.
3.2. Übersicht über das neue Versicherungsverhältnis der einzelnen Berufsgruppen
Bezogen auf die einzelnen freiberuflich (selbständig) tätigen Berufsgruppen bedeutet dies ab :
S. 006•Freiberuflich tätige Ärzte
Weiterhin PV- und UV-Pflicht nach dem FSVG, weil die im FSVG schon vor dem enthalten gewesenen Pflichtversicherungstatbestände weiter Geltung haben (§ 2 Abs. 1 FSVG i. d. F. des ASRÄG 1997), daher auch keine diesbezügliche Einbeziehung in die neue „Generalklausel" des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; KV nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit „Opting-out"-Möglichkeit auf Antrag (nur für KV, nicht für PV).
•„Wohnsitzärzte" i. S. d. § 20 a Abs. 1 ÄrzteG
Vollversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; Übergangsregelung für am nach dem ASVG pflichtversicherte „Wohnsitzärzte": KV und UV gemäß § 4 Abs. 3 Z 11 ASVG bleiben unverändert aufrecht (§ 572 Abs. 4 ASVG).
•Freiberuflich tätige Tierärzte
Volle Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit „Opting-out"-Möglichkeit; Übergangsregelung für am Pflichtversicherte: KV und UV nach dem ASVG bleiben bestehen (§ 273 Abs. 6 GSVG), im Falle des „Opting out" der Berufsgruppe aus der PV kann die bisherige Pflichtversicherung auf individuellen Antrag fortgesetzt werden (§ 273 Abs. 4 GSVG).
• Freiberuflich tätige Dentisten
Volle Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG5) mit „Opting-out"-Möglichkeit; Übergangsregelung für am Pflichtversicherte: KV und UV nach dem ASVG bleiben bestehen (§ 273 Abs. 6 GSVG), im Falle des „Opting out" der Berufsgruppe aus der PV kann die bisherige Pflichtversicherung auf individuellen Antrag fortgesetzt werden (§ 273 Abs. 4 GSVG).
•Freiberuflich tätige Rechtsanwälte
Volle Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG5) mit „Opting-out"-Möglichkeit.
•Patentanwälte / selbständige Apotheker
Weiterhin PV-Pflicht nach dem FSVG, weil die im FSVG schon vor dem enthalten gewesenen Pflichtversicherungstatbestände weiter Geltung haben (§ 2 Abs. 1 FSVG i. d. F. des ASRÄG 1997), daher auch keine diesbezügliche Einbeziehung in die neue „Generalklausel" des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; KV nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit „Opting-out"-Möglichkeit auf Antrag, UV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.
•Notare
PV nach dem NVG bleibt unverändert (daher keine „Opting-out"-Möglichkeit), KV-Pflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mit „Opting-out"-Möglichkeit), UV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.
•Freiberuflich tätige Wirtschaftstreuhänder (einschließlich persönlich haftender Gesellschafter einer WT-Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer einer WT-GmbH)
PV und KV nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mit „Opting-out"-Möglichkeit), UV unverändert gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG.
Übergangsregelung für am pflichtversicherte Wirtschaftstreuhänder: im Falle des „Opting out" der Berufsgruppe aus der PV kann die bisherige Pflichtversicherung auf individuellen Antrag fortgesetzt werden (§ 273 Abs. 4 GSVG).
•Freiberuflich tätige Journalisten
Volle Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG5) , kein „Opting out" möglich, weil nicht in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung organisiert.
•Psychotherapeuten
Volle Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG5) , kein „Opting out" möglich, weil nicht in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung organisiert.