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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 327

OGH: Arbeits- und Sozialgerichte

1. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehört seit Inkrafttreten des ASGG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Daher sind JN und ZPO sowie deren Einführungsgesetze im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden.

2. Gemäß § 94 Abs. 2 JN kann eine Kostenklage auch beim Arbeits- und Sozialgericht als dem Gericht des Hauptprozesses eingebracht werden. - (§ 94 Abs. 2 JN)

( 9 Ob A 89/97 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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