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OGH: Pensionszusagen
• 1. In der Regel begründet die Zusage einer Zuwendung des Arbeitgebers mit dem Hinweis, daß auf sie kein Rechtsanspruch bestehe, keinen Anspruch des Arbeitnehmers. Die Formulierung einer detaillierten Widerrufsklausel in derselben Zusage deutet jedoch darauf hin, daß mit der Formulierung „kein Rechtsanspruch" nur kein unbedingter, von der Widerruflichkeit unabhängiger Anspruch gemeint war.
• 2. Mit der ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß Ruhegeldregelungen Entgeltcharakter besitzen, bei denen der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und seinem Partner auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist.
• 3. Eine einseitige, vom Arbeitnehmer nicht beeinflußbare Gestaltungsmöglichkeit bei einem Entgeltcharakter genießenden Rechtsanspruch und dem im Arbeitsrecht herrschenden Grundsatz des Schutzes des persönlich abhängigen Arbeitnehmers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers sittenwidrig. - (§ 879 ABGB)
„Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen (ZAS 1989/15 [Tomandl], DRdA 1990/10 [Runggaldier]), Betriebsvereinbarungen hingegen nach den §§ 6, 7 ABGB (Arb. 11.108). Selbst bei einem grundlos zulässigen Widerruf entstehe...