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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 298

Unternehmenseinbringung und Pensionszusagen

Keine Pensionsübernahme bei Einbringung

Franz Marhold

Nachdem jahrelang die Betriebsaufspaltung und das Outsourcen von Unternehmensfunktionen eine geradezu modische Managementmethode war, häufen sich in jüngerer Zeit gegenteilige Aktivitäten. Zur Erzielung von Synergie-Effekten werden Tochterunternehmen in Muttergesellschaften eingebracht. Bestehen in der Tochtergesellschaft einzelvertragliche Pensionszusagen, dann stellt sich die Frage, ob diese im Wege der Einbringung auf die Muttergesellschaft übergehen oder ob die Muttergesellschaft zur Fortsetzung der Pensionsverträge nicht verpflichtet ist, sodaß die erworbenen Anwartschaften lediglich abzufinden sind.

Nach § 5 Abs. 1 AVRAG wird eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen. Entscheidend ist daher, ob nach § 5 Abs. 1 AVRAG die Einbringung einer GmbH in eine AG eine Gesamtrechtsnachfolge darstellt oder nicht. Liegt Gesamtrechtsnachfolge vor, dann tritt automatisch der Erwerber in die Pensionsverträge ein. Liegt keine Gesamtrechtsnachf...

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