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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 325

OGH: vorzeitiger Austritt

1. Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt. Der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wußte oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

2. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines Rechtsstreites über die Kollektivvertragszugehörigkeit des Betriebes nicht absehbar war, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt. - (§ 26 Z 2 AngG)

( 8 Ob A 74/97 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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