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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 299

Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates

1. Eine ohne die Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Versetzung i. S. d. § 101 ArbVG ist rechtsunwirksam. Weder das Belegschaftsorgan noch der Arbeitnehmer haben im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhinderte.

2. Der Arbeitnehmer hat hingegen einen Leistungsanspruch, beispielsweise auf Weiterzahlung des Entgelts, oder einen Anspruch auf Feststellung, daß er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist. - (§ 101 ArbVG, § 50 Abs. 2 ASGG)

( 9 Ob A 2291/96 v)

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