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OGH: unberechtigter Austritt
• 1. Während des Karenzurlaubes, bei dem die charakteristischen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben sind und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sich im wesentlichen lediglich in der Fortsetzungsoption des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erschöpft, werden die maßgeblichen Wertungen für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar beeinflußt, indem kein laufendes Entgelt geschuldet wird und sich damit erneut ein Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG ebensowenig ereignen kann wie ein Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 AngG mangels Arbeitspflicht. Wohl aber wirkt der durch den Verzug des Arbeitgebers bei der Zahlung des geschuldeten Entgelts vor Antritt des Karenzurlaubes geschaffene rechtswidrige Zustand als Dauerzustand weiter.
• 2. Durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts hat die Arbeitnehmerin zwar nicht auf die Geltendmachung ihres Austrittsrechtes verzichtet, wohl aber zu erkennen gegeben, daß sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen wolle. Die Erklärung ihres Austritts in der arbeitsgerichtlichen Verhandlung ohne vorausgehende Mahnung mit Androhung des Austritts erfolgte für den bek...