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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 327

OGH: Pflichtverletzung

Geht aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervor, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den im Dienstvertrag erwähnten Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich auch sonst noch zu leisten bereit ist. - (§ 82 lit. f GewO)

„Berücksichtigt man den Umstand, daß der Kläger die hier zur Diskussion stehenden Arbeiten durch etwa fünf Jahre hindurch anstandslos erledigt hat und er sich auch etwa ab Juni 1995 diesen jeweils lediglich mit dem Vorwand, keine Zeit dafür zu haben, zu entziehen trachtete, und gewichtet man das auch dem Kläger ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, die Arbeitskraft eines gut, wenn nicht überdurchschnittlich entlohnten Dienstnehmers in einem nicht allzu großen Betrieb möglichst effektiv zu nutzen, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Verwendung des Klägers über seine Tätigkeit als Abwäscher hinaus für sonstige im Betrieb des Beklagten anfallende Hilfstätigkeiten zumindest schlüssig Gegenstand des Arbeitsvertrages gew...

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