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ASoK 8, August 1997, Seite 242

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Detail

Lukas Stärker

1. Betriebsvereinbarungen über die Zulassung verlängerter Dienste

§ 4 KA-AZG (BGBl. I Nr. 8/1997) ermöglicht die Vereinbarung länger als 13stündiger Arbeitszeiten durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist und die tatsächliche Inanspruchnahme im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Den Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung ist nach § 3 Abs. 3 KA-AZG ein Vertreter der „betroffenen Dienstnehmer" beizuziehen. Vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit dem Vertreter der betroffenen Dienstnehmer herzustellen. Das Einvernehmen mit dem Vertreter der betroffenen Dienstnehmer ist durch dessen Unterschrift auf der Betriebsvereinbarung zu dokumentieren.

Als Vertreter der betroffenen Dienstnehmer im Sinne des KA-AZG kann nur angesehen werden, wer direkt von diesen dazu bestimmt wurde. Ein im Betriebsrat vertretener Arzt ist daher in seiner Betriebsratsfunktion kein Vertreter der betroffenen Dienstnehmer, da er nicht nur von den Ärzten in den Betriebsrat gewählt worden ist.

2. Arten der Ruhezeiten

Sowohl das KA-AZG als auch das ARG (BGBl. Nr. 144/1983 i. d. F. BGBl....

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