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ASoK 8, August 1997, Seite 254

OGH: Überlassung von Arbeitskräften

1. Der Betriebsinhaber gemäß ArbVG muß mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber nicht ident sein.

2. Gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden.

3. § 10 AÜG über den Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Entlohnung im Beschäftigerbetrieb bei gleichzeitiger Wahrung einer günstigeren für den Überlasserbetrieb geltenden kollektivvertraglichen Regelung gemäß § 1 Abs. 3 AÜG ist nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden. - (§ 1151 Abs. 1 ABGB, § 11 Abs. 1 ArbVG, § 10 i. V. m. § 1 Abs. 3 AÜG)

Der klagende Arbeitnehmer war in der Zeit vom bis als Angestellter bei der beklagten KG beschäftigt. Seine Tätigkeit verrichtete er jedoch ausschließlich für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär- und Mehrheitsgesellschafter der KG ist. Während die KG bis Ende 1994 eine Mühle, eine in der Folge verpachtete Gastwirtschaft und einen Forstbetrieb unterhielt, betrieb die GmbH einen...

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