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ASoK 8, August 1997, Seite 252

OGH: Kündigungsfrühwarnsystem

Das Kündigungsfrühwarnsystem gemäß § 45 a AMFG findet auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geringfügig Beschäftigter Anwendung. - (§ 45 a AMFG)

„Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (274 BlgNr. 14. GP, 2) wird darauf hingewiesen, daß die Mitwirkungspflichten der Dienstgeber den Zweck hätten, den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung die zur Erfüllung des Auftrages nach § 1 AMFG notwendigen Informationen zu sichern. Auftrag der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung war es gemäß dem (zwischenzeitig aufgehobenen - BGBl. 314/1994) § 1 AMFG, durch die dort näher bezeichneten Maßnahmen im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit beizutragen. Im weiteren führt der Ausschußbericht aus, eine solche Meldepflicht sei jedoch nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt; erfolge die Kündigung eines Dienstnehmers z. B. lediglich wegen Erfüllung der Anspruchsphase für die Alterspension, so werde einer solchen Auflösung im Rahmen der zur erlassenden Verordnung keine Bedeutung beizumessen sein und sie auch bei der Feststellung der Grenzwerte außer Betracht zu bleiben haben. Unb...

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