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ASoK 8, August 1997, Seite 245

Anspruch auf Sondergebühren

1. Ein direkter Anspruch eines in einer dem KALG des Landes Steiermark unterliegenden Krankenanstalt tätigen Arztes gegen den Patienten aus dem Titel „Sondergebühren" besteht nicht. In Dienstverträgen enthaltene Bestimmungen, daß Ansprüche auf Sondergebühren (-anteile) nicht als Ansprüche gegenüber der Krankenanstalt, sondern gegenüber dem Patienten bestehen, können in Anbetracht dieser Gesetzeslage nach Treu und Glauben nur als Selbstbindung des Arbeitgebers in dem Sinne verstanden werden, daß er sich verpflichtet, die von ihm vorgeschriebenen und eingebrachten Arztgebühren abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen an die Ärzte weiterzugeben.

2. Mangels Vorliegens einer - in den Dienstverträgen vorgesehenen - gültigen Vereinbarung zwischen den Ärzten ist es grundsätzlich Sache des aufgrund der Selbstbindung zur Weitergabe der vereinnahmten Sondergebühren verpflichteten Arbeitgebers, einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel zu erarbeiten.

3. Da der Dienstgeber schon aufgrund seiner sich aus § 1157 ABGB ergebenden Fürsorgepflicht dazu verhalten ist, für eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Aufteilung der lediglich in Form eines Honorarpools eingehenden Zahlungen auf die ...

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