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ASoK 8, August 1997, Seite 246

Rechtsfragen zu Betriebsvereinbarungen nach demKrankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Christian Kuhn

1. Abschlußbefugnis

Wie bereits an dieser Stelle angeführt wurde (ASoK 1997, 188), kommt die Abschlußbefugnis für Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG gemäß § 29 ArbVG dem Betriebsrat zu. In der Regel ist der Angestelltenbetriebsrat zuständig. Wird eine Betriebsvereinbarung nur für Angehörige der Sanitätshilfsdienste abgeschlossen, ist der Arbeiterbetriebsrat, bei einer umfassenden Betriebsvereinbarung der Betriebsausschuß zuständig. § 3 Abs. 3 KA-AZG sieht vor, daß das jeweils zuständige Vertretungsorgan im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen herzustellen hat, die diesen Verhandlungen beizuziehen sind.

Aus dieser - sanktionslosen - gesetzlichen Anordnung ergibt sich keine Abschlußbefugnis der Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen für Betriebsvereinbarungen, vielmehr bleibt die (ausschließliche) Abschlußbefugnis des Betriebsrates für Betriebsvereinbarungen unberührt. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine sinnvolle Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter; eine Verletzung dieser Regelung hat jedoch nicht die Ungültigkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge.

Auch aus den Gesetzesmateria...

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