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Die Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
1. Der Normtext
Das KA-AZG (BGBl. I Nr. 8/1997) sieht den Abschluß nicht erzwingbarer Betriebsvereinbarungen
• zur Vereinbarkeit verlängerter Dienste (§ 4 KA-AZG),
• zur Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 26 Wochen (§ 3 Abs. 4 KA-AZG),
• zur Festlegung, wann Überstundenarbeit vorliegt, sofern auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht (§ 5 KA-AZG), und
• zur Festlegung vorübergehender Ausnahmen von § 4 KA-AZG in außergewöhnlichen Fällen (§ 8 Abs. 3 KA-AZG)
vor.
Nach § 3 Abs. 3 KA-AZG hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
2. Zur Rechtsnatur der Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG
Verschiedentlich wurde von seiten der Krankenanstaltenbetreiber die Meinung vertreten, daß die Nichteinbeziehung der Vertreter der betroffenen Dienstnehmer bzw. ein Abschluß der Betriebsvereinbarung ohne Einvernehmen mit diesen möglich und rechtswirksam sei. Begründet wurde dies damit, daß „die Abschlußbefugnis für Betriebsvereinbarungen dem Betriebsrat zukom...