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ASoK 8, August 2001, Seite 237

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG) im Lichte der Rechtsprechung des EuGH

Michael Friedrich

In einem Urteil vom hatte der EuGHvorrangig über Fragen betreffend die Auslegung der Richtlinie 93/104/EGüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeit (Arbeitszeitrichtlinie) im Bereich des Gesundheitswesens zu entscheiden. Als eine der wesentlichen Kernaussagen dieses Urteils stellte der EuGH fest, dass „der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen ist. Bei Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit (Rufbereitschaft) ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen."

1. Der Ausgangsfall

Ausgangsrechtsstreit für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH war eine kollektivarbeitsrechtliche Klage der Gewerkschaft der Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen der Region Valencia (Simap) gegen das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz der Regionalregierung von Valencia, die die Arbeitszeitgestaltung der Teams zur medizinischen Grundversorgung zum Gegenstand hatte. Die a...

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