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Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG entfalten keine Nachwirkungen
KA-AZG normiert als zusätzliches Gültigkeitserfordernis die Zustimmung der Vertreter der Betroffenen
Der Beitrag untersucht, zu welcher Kategorie von Betriebsvereinbarungen die KA-AZG-Betriebsvereinbarungen zählen und zeigt auf, dass Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG keine Nachwirkungen entfalten.
Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG
Betriebsvereinbarungen sind gem. § 29 ArbVG grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Betriebsvereinbarungen entfalten – sofern eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung vorliegt – nicht nur schuldrechtliche, sondern auch normative Wirkung. Die normative, gesetzesgleiche Wirkung hat zur Folge, dass Betriebsvereinbarungen innerhalb ihres räumlichen (ganzes Krankenhaus, bestimmte Abteilung, mehrere Krankenanstalten etc.), fachlichen (nur Ärzte oder auch andere Dienstnehmer), persönlichen (welche Ärzte, alle oder bestimmte Ärztegruppen?) und zeitlichen (ab wann, bis wann?) Geltungsbereiches, d. h. für die ihnen unterliegenden Dienstnehmer, unmittelbar rechtsverbindlich sind. Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich in allen Krankenanstalten abgeschlossen werden...