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Verhaltensbedingte Kündigung bei krankhaftem Alkoholismus
• Verhaltensbedingte Kündigung bei krankhaftem Alkoholismus
In Deutschland soll nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre bei einem Leistungsabfall des Arbeitnehmers infolge übermäßigen Alkoholkonsums nur eine personen-, nicht aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen, sofern es sich um krankhaften Alkoholismus handelt und der Arbeitnehmer seine Abhängigkeit nicht selbst verschuldet hat. Gottwald (NZA 1997, 635) zeigt die juristischen Wertungswidersprüche und medizinischen Pauschalierungen auf, die mit dieser Rechtsansicht verknüpft sind. Nach dem von ihm gewählten völlig anderen Lösungsansatz stellt die fehlende Therapiebereitschaft eines therapiefähigen alkoholkranken Arbeitnehmers einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, der aus dem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich im Interesse des Arbeitgebers um eine Wiedergesundung zu bemühen, resultiert.