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ASoK 8, August 1997, Seite 249

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

Christoph Klein

Nach den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die im MTD-Gesetz 1992 ihr eigenes Berufsrecht erhalten haben, hat der Nationalrat nun zwei weitere Gruppen - den Krankenpflegefachdienst sowie die Pflegehelfer - aus dem in die Jahre gekommenen Krankenpflegegesetz 1961 herausgelöst und mit einem eigenen Gesetz bedacht, das heutigen Ansprüchen genügen soll. Vorzuwerfen war der bisherigen Gesetzeslage vor allem zweierlei: Die auf dem Gesetz beruhenden Berufsbilder, also die Definition der den Beruf ausmachenden (erlaubten) Tätigkeiten, die natürlich auch in engstem Zusammenhang mit den Inhalten der zu dem jeweiligen Beruf führenden Ausbildung stehen, waren einerseits so allgemein und vage gehalten, daß sich daraus beträchtliche Auslegungsprobleme - insbesondere hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsbereiches und der Abgrenzung zwischen den einzelnen Berufen - ergaben. Andererseits war dort, wo klar war, was das Pflegepersonal durfte bzw. nicht durfte, das Gesetz von der Wirklichkeit im Pflegedienst überholt worden, sodaß etliche in der Praxis gängige Tätigkeiten und die zugehörigen Ausbildungsschritte einer gesetzlichen Grundlage entbehrten. Anzumerken ist, daß mit der Herauslösung...

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