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ASoK 7, Juli 1997, Seite 228

• 1. Geht eine Vergütung über einen reinen Spesenersatz hinaus, dann gewinnt der ersparte Betrag den Charakter eines echten Entgelts.

2. Die Vergütung der Kosten der Bahnfahrt erster Klasse durch den Arbeitgeber im Wissen, der Arbeitnehmer habe tatsächlich die zweite Klasse benützt, ist als eine über den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes hinausgehende Zahlung zu werten, die Entgeltcharakter hat. Durch die wiederholte, vorbehaltlose Gewährung solchen zusätzlichen Entgelts wird der Einzelarbeitsvertrag ergänzt; ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber ist daher nicht möglich. - (§ 863 Abs. 1 ABGB)

( 8 Ob A 2312/96 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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