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ASoK 7, Juli 1997, Seite 228

• 1. Die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen, automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist daher nicht als Wettbewerbsabrede i. S. d. § 36 AngG zu qualifizieren.

2. Sind von einer Vereinbarung alle unternehmensbezogenen Kundendaten umfaßt, an denen ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers besteht, so kann ein solches Interesse bei Daten von Kunden, die in einer Vertragsbeziehung zum Arbeitgeber standen oder stehen, nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Name, Adresse, Beruf bzw. Geschäftszweig der Kunden allgemein zugänglich sind (Telefon- und Adreßbücher), weil das Adressenmaterial, dessen Benützung oder Verwertung zu unterlassen ist, von den Vertragsbeziehungen des Arbeitgebers nicht zu trennen ist.

3. Da nur das widerrechtliche Benützen und Verwerten untersagt ist, steht diesem Verbot die berechtigte Verfolgung von Provisionsansprüchen des ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht entgegen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag handelt und daher Widerrechtlichkeit der Benützung und Verwertung ausscheidet. - (§ 36 AngG; §§ 20 DSG)

( 9 Ob A 2154/96 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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