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ASoK 7, Juli 1997, Seite 223

Verspätete Gehaltszahlung und vorzeitiger Austritt

Können vom Arbeitgeber zwecks Gehaltszahlung ausgestellte Verrechnungsschecks ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig eingelöst werden und reagiert der Arbeitgeber auf Einmahnung des Rückstandes nicht, so erfolgt der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers gerechtfertigt. - (§ 26 Z 2 AngG)

„Nach diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam dem Kläger das Dezembergehalt 1993 entgegen der zwingenden (§ 40 AngG) Zahlungsfristbestimmung des § 15 AngG erst Mitte Jänner 1994 zu. Die am und ausgestellten Verrechnungsschecks, welche der Kläger jeweils am Tage nach der Ausstellung seiner Bank vorlegte, konnten deshalb erst verspätet zu einer Gutschrift führen, weil die Bank des Klägers jeweils beim bezogenen Institut rückfragte und eine Gutschrift erst nach Zusicherung der Bonität vornahm. So konnte der erste Scheck nach einem weiteren erfolglosen Einlösungsversuch am erst am eingelöst werden. Der zweite Scheck führte trotz zwischenzeitiger Einmahnung des Rückstandes (mit Austrittsdrohung) erst Mitte März 1994 zu einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers. Da es aber Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, dem Kläger die Gehaltszahlungen spätestens am Letzten eines jeden Monats effe...

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