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OGH: Bergungskosten nach Bergunfällen
• Gegen § 131 Abs. 4 ASVG, wonach Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Es muß dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen. - (§ 131 Abs. 4 ASVG)
( 10 Ob S 2415/96 m)