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ASoK 7, Juli 1997, Seite 229

• 1. Wer sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums setzt, wird in das System des innerbetrieblichen Schadensausgleiches eingebunden, weil er in Kauf nimmt, daß sein Eigentum im betrieblichen Produktionsprozeß von Personen, die den Schutz des DHG genießen, benützt und bedient wird. Er ist insoweit dem Dienstgeber zuzuordnen und kann nicht im weiteren Umfang Ansprüche gegen den Dienstnehmer geltend machen als dieser selbst.

2. Die bloße Verweisung des Dienstnehmers, der im Regelfall kaum Einflußmöglichkeit auf diese ausschließlich im Interesse des Dienstgebers gelegenen Dispositionen hat, auf die Regreßmöglichkeit des § 3 DHG würde dem sozialen Schutzgedanken dieses Gesetzes widersprechen. - (§§ 3 und 6 DHG)

Die Klägerin war Angestellte einer GmbH & Co KG. In denselben Räumlichkeiten mit demselben Unternehmenszweck war auch eine GmbH situiert, deren Angestellter der Beklagte war. Beide Gesellschaften trugen als charakterisierenden Firmenbestandteil den Familiennamen der Klägerin. Diese, ihr Bruder sowie beide Eltern waren an beiden Gesellschaften beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Bruder der Klägerin, jener der GmbH & Co KG deren Vater. Dem Beklagten war nicht bekannt, bei welcher Gesellschaft er konkret beschäftigt war. Tatsächlich wurde er auch im Bereich beider Unternehmen unterschiedslos eingesetzt,, und jeder der Familienangehörigen konnte dem Beklagten Weisungen hinsichtlich seiner Arbeitsleistungen erteilen. Für betriebliche Zwecke wurde primär ein auf die GmbH zugelassener Kastenwagen benützt. War dieser nicht verfügbar, kam ein auf die Klägerin zugelassener Kombinationskraftwagen zum Einsatz...

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