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Der leitende Angestellte in der Insolvenz-Entgeltsicherung
Ausnahme verstößt gegen die EG-Richtlinie 80/987/EWG
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl. Nr. 342/1977 begründet einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie deren Rechtsnachfolger von Todes wegen bei Vorliegen bestimmter Anknüpfungstatbestände. Im Mittelpunkt der Anspruchsberechtigung steht der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes. Zweck der Insolvenz-Entgeltsicherung ist die Abgeltung des Entgeltausfalles, der durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß dem Arbeitnehmer die Insolvenz grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. Bei bestimmten Personengruppen verfügt er jedoch einen unwiderlegbaren Ausschluß von der Anspruchsberechtigung, weil diese aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen einen verstärkten Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens haben und sich in aller Regel auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen können. Die Ausnahme dieses Personenkreises ist daher allemal gerechtfertigt, zumal es nicht einzusehen ist, daß den letzten Endes für die Insolvenz Verantwortlichen Insolvenz-Ausfallgeld zugestanden wird.
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