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Abschlussprüferin: Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft
ÖBA 2025/3094 (OGH)
Art 8 EuGVVO.
https://doi.org/10.47782/oeba202504030201
Aktionäre können Schadenersatzklagen gegen ein Aufsichtsratsmitglied und den Abschlussprüfer der AG wegen Verletzung ihrer Prüf- und Sorgfaltspflichten vor dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erheben.
Dass der Kläger den Beklagten aus taktischen Gründen in die Klage einbezogen hat, um die internationale Zuständigkeit in seinem Wohnsitzstaat zu erreichen, stellt ohne weitere Umstände keinen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft dar.
Aus der Begründung:
[…]
[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die internationale Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage eines österreichischen Akti...