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Keine Pflicht des Verlassenschaftskurators zur Stellung eines Insolvenzantrags bei überschuldeter Verlassenschaft
ÖBA 2025/3093 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202504029701
Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu verpflichtet, bei einer Überschuldung der Verlassenschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Dass die Vertreter der Verlassenschaft in § 69 Abs 3 IO, der die insolvenzantragspflichtigen Personen aufzählt, nicht erwähnt werden, ist keine versehentliche Auslassung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die IO führt die Verlassenschaft in einigen Regelungen gesondert neben der juristischen Person auf. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verlassenschaft auch in anderen Regelungen der IO, die nur die juristische Person nennen (wie zB § 69 Abs 3 IO), nicht eingeschlossen ist.