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Keine Kapitalgarantie bei fondsgebundener Lebensversicherung
§ 879 ABGB; §§ 6, 9 KSchG; § 159 VersVG.
https://doi.org/10.47782/oeba202504029301
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko. Eine Klausel, wonach die Versicherungsgesellschaft keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds übernimmt, gibt daher lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Eine (zusätzliche) Garantie wäre dagegen ein „Mehr“, weshalb ihr Fehlen aber auch keine Verbraucherrechte nach § 9 KSchG beschneiden kann.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl schloss mit der Rechtsvorgängerin der Bekl einen Lebensversicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung beginnend mit . Dieses Produkt beinhaltete eine näher spezifizierte Kapitalgarantie einer dritten Kapitalanlagegesellschaft.
[2] Die Bekl selbst betreibt den Fonds nicht und haftet auch nicht für die Wertentwicklung des angebotenen Investmentfonds, was sie im Versicherungsantrag bereits an mehreren Stellen zum Ausdruck bringt. Er enthält ua folgende Klausel:
„Die Bekl selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die L...