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ÖBA 4, April 2025, Seite 263

Die Einreden des Beitrittsschuldners

Sabine Ranftl

Weitgehend wird vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt gem § 1347 ABGB bloße Bestandsakzessorietät vorliegt; dies im Unterschied zur Bürgschaft, die von Bestands- und Fortbestandsakzessorietät geprägt ist. Der Beitrittsschuldner kann danach einer Zahlungsaufforderung bloß jene Einreden des Urschuldners entgegenhalten, die bis zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts entstanden sind. Anders formuliert: jene Einreden, die auf der Fortbestandsakzessorietät beruhen, stehen zwar einem Bürgen zu, nicht aber einem Beitrittsschuldner. Im Detail ist jedoch unklar, mit welchen konkreten Einreden aus dem Valutaverhältnis sich der Beitrittsschuldner verteidigen kann.

https://doi.org/10.47782/oeba202504026301

It is widely argued that in the case of an accession of debt pursuant to § 1347 ABGB, there is ...

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