Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Kapitalgarantie bei fondsgebundener Lebensversicherung
ÖBA 2025/3091 (OGH)
§ 879 ABGB; § 6, 9 KSchG; § 159 VersVG.
https://doi.org/10.47782/oeba202504029301
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko. Eine Klausel, wonach die Versicherungsgesellschaft keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds übernimmt, gibt daher lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Eine (zusätzliche) Garantie wäre dagegen ein „Mehr“, weshalb ihr Fehlen aber auch keine Verbraucherrechte nach § 9 KSchG beschneiden kann.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl schloss mit der Rechtsvorgängerin der Bekl einen Lebensversicherungsvertrag über eine fondsgebundene ...