NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 53 Anmeldebescheinigung
Übersicht
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I. | Anmeldebescheinigung (§ 53 Abs 1) | 1-3 |
II. | Nachweise (§ 53 Abs 2) | 4-6 |
I. Anmeldebescheinigung (§ 53 Abs 1)
1
Bei der Anmeldebescheinigung nach § 53 handelt es sich um die innerstaatliche Dokumentation des bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts zustehenden und auf nationaler Ebene in §§ 51 f umgesetzten Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet für die Dauer von mehr als drei Monaten (näher hiezu § 9 Rz 1 ff). Anmeldebescheinigungen können nur an EWR-Bürger ausgestellt werden, die unter einen der Tatbestände des § 51 Abs 1 und 2 oder - als Angehörige eines EWR-Bürgers - des § 52 Abs 1 fallen (für Drittstaatsangehörige siehe §§ 54 f). Die Ausstellung erfolgt ausschließlich auf Antrag des EWR-Bürgers, nicht amtswegig (§ 53 Abs 1 Satz 2; ). Dieser Antrag ist binnen vier Monaten ab Einreise des EWR-Bürgers nach Österreich bei der Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) einzubringen (siehe § 53 Abs 1 Satz 1). Alleine die behördliche „Anzeige“ des Inlandsaufenthalts reicht nicht aus (zB ). Zwar hält sich der EWR-Bürger bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 51 f auch ohne Anmeldebesche...