NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 51 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
Literatur: Peyrl, Regeln und Grenzen der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft und des Bezuges sozialer Leistungen von Unionsbürger:innen, juridikum 2023, 350.
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechtigte (§ 51 Abs 1 f) | ||
A. | Erwerbstätige (§ 51 Abs 1 Z 1) | ||
B. | Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (§ 51 Abs 2) | ||
C. | Nicht-Erwerbstätige (§ 51 Abs 1 Z 2) | ||
D. | Auszubildende (§ 51 Abs 1 Z 3) | ||
III. | Mitteilungspflicht (§ 51 Abs 3 Satz 1) |
I. Allgemeines
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In Umsetzung der RL (EG) 2004/38 (sog „Freizügigkeits-RL“; siehe auch § 2 Abs 1 Z 19) gewährleisten die §§ 51 ff bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe unten Rz 2 ff) Unionbürgern und deren Angehörigen das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet von mehr als drei Monaten (siehe auch § 9 Rz 1). Auf Grund des EWR-Abkommens (BGBl 1993/909) und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz (§ 2 Abs 1 Z 20) steht diese Berechtigung ebenfalls Bürgern Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz zu. Anders als im Fall eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs 1) wird jenes Recht nicht hoheitlich erteilt, sondern entspringt unmittelbar...