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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 51 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Berechtigte (§ 51 Abs 1 f)
2
A.
Erwerbstätige (§ 51 Abs 1 Z 1)
3-5
B.
Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (§ 51 Abs 2)
6-8
C.
Nicht-Erwerbstätige (§ 51 Abs 1 Z 2)
9-11
D.
Auszubildende (§ 51 Abs 1 Z 3)
12
III.
Mitteilungspflicht (§ 51 Abs 3 Satz 1)
13

I. Allgemeines

1

In Umsetzung der RL (EG) 2004/38 (sog „Freizügigkeits-RL“; siehe auch § 2 Abs 1 Z 19) gewährleisten die §§ 51 ff bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe unten Rz 2 ff) Unionbürgern und deren Angehörigen das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet vonmehr als drei Monaten (siehe auch § 9 Rz 1). Auf Grund des EWR-Abkommens (BGBl 1993/909) und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz (§ 2 Abs 1 Z 20) steht diese Berechtigung ebenfalls Bürgern Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz zu. Anders als im Fall eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs 1) wird jenes Recht nicht hoheitlich erteilt, sondern entspringt unmittel...

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