NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 43d Aufnahmevereinbarung
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Das Vorliegen einer Aufnahmevereinbarung iSd § 43d ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Fall einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c Abs 1 Z 3; ErläutRV 582 BlgNR 25. GP, 30; siehe im Übrigen § 61 Abs 1 Z 3 für mobile Forscher). Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag. Mangelt es an einer solchen Vereinbarung, kommt für den drittstaatsangehörigen Forscher lediglich die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gem § 43b iVm § 1 Abs 2 lit i AuslBG in Betracht (siehe auch § 43c Rz 4).
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Abgeschlossen wird die Aufnahmevereinbarung zwischen dem Drittstaatsangehörigen, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 43c anstrebt, auf der einen und einer zertifizierten Forschungseinrichtung (§ 71 Abs 1) auf der anderen Seite. Vor Abschluss der Vereinbarung hat die Forschungseinrichtung die Qualifikation des Forschers in Bezug auf das jeweilige Forschungsprojekt zu prüfen (§ 43d Satz 1), andernfalls eine Verwaltungsstrafe droht (siehe § 77 Abs 2 Z 6). Inhaltliche Vorgaben für jene Prüfung nennt das Gesetz nicht. Die Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise wird jedenfalls geboten se...