NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 43c „Niederlassungsbewilligung - Forscher“
Literatur: Peyrl, „Rot-Weiß-Rot - Karte“ und „Blaue Karte EU“ - Rechtsfragen zur Arbeitsmigrationsnovelle 2022 (BGBl I 106/2022), FABL 1/2023-I, 1.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 43c Abs 1) | 4 |
III. | Arbeitssuche und Unternehmensgründung (§ 43c Abs 2 f) | 5-7 |
IV. | Entscheidungsfrist (§ 43c Abs 4) | 8 |
I. Allgemeines
1
Eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ gem § 43c gewährt ihrem Inhaber das befristete Recht zur Niederlassung und zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einer zertifizierten Forschungseinrichtung (siehe § 8 Abs 1 Z 11). Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht gestattet (krit Peyrl, FABL 1/2023-I, 1 [10]). Der Personenkreis, für den die Erteilung dieses Aufenthaltstitels in Frage kommt, ist sachlich begrenzt (siehe unten Rz 2). Fällt ein im Bereich der Forschung tätiger Drittstaatsangehöriger nicht hierunter, kommt für ihn lediglich eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gem § 43b iVm § 1 Abs 2 lit i AuslBG in Frage (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 5 f). Für Drittstaatsangehörige, die einen gültige...