Suchen Hilfe
Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 37 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Florian Gratzl

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verpflichtende Datenübermittlung (§ 37 Abs 1 bis 3)
1
II.
Vorgehen bei Verdacht auf Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder -adoption (§ 37 Abs 4)
2-6
III.
Datenübermittlung auf Anfrage (§ 37 Abs 5 und 6)
7

I. Verpflichtende Datenübermittlung (§ 37 Abs 1 bis 3)

1

§ 37 regelt die verpflichtende (arg: „haben“) Übermittlung von Daten zwischen einzelnen Behörden und Gerichten, wobei diese auch ohne Vorliegen einer konkreten Anfrage zu erfolgen hat (zur Übermittlung auf Anfrage siehe unten Rz 7). Dies betrifft den Datenaustausch zwischen den Behörden nach dem NAG (§ 3) und der örtlich zuständigen LPD (§ 37 Abs 1), das Inkenntnissetzen der NAG-Behörden durch die Staatsbürgerschaftsbehörden (§ 39 StbG 1985) von der Verleihung (siehe § 6 Z 2, §§ 10 ff leg cit) der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen Fremden (§ 37 Abs 2; zur daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels siehe § 10 Abs 3 Z 2) sowie die von Strafgerichten (§§ 29 ff StPO), Strafvollzugsbehörden und gerichtlichen Gefangenenhäusern (§§ 8 ff StVG) vorzuneh...

Daten werden geladen...