NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 37 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Literatur: Oberkofler, Aktenübermittlungen durch die Strafjustiz an Behörden und Gerichte im Lichte des Datenschutzes, RZ 2024, 70.
Übersicht
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I. | Verpflichtende Datenübermittlung (§ 37 Abs 1 bis 3) | 1 |
II. | Vorgehen bei Verdacht auf Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder -adoption (§ 37 Abs 4) | 2-6 |
III. | Datenübermittlung auf Anfrage (§ 37 Abs 5 und 6) | 7 |
I. Verpflichtende Datenübermittlung (§ 37 Abs 1 bis 3)
1
§ 37 regelt die verpflichtende (arg: „haben“) Übermittlung von Daten zwischen einzelnen Behörden und Gerichten, wobei diese auch ohne Vorliegen einer konkreten Anfrage zu erfolgen hat (zur Übermittlung auf Anfrage siehe unten Rz 7). Dies betrifft den Datenaustausch zwischen den Behörden nach dem NAG (§ 3) und der örtlich zuständigen LPD (§ 37 Abs 1), das Inkenntnissetzen der NAG-Behörden durch die Staatsbürgerschaftsbehörden (§ 39 StbG 1985) von der Verleihung (siehe § 6 Z 2, §§ 10 ff leg cit) der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen Fremden (§ 37 Abs 2; zur daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels siehe § 10 Abs 3 Z 2) sowie die von Strafgerichten (§§ 29 ff StPO), Strafvollzugsbehörden und gerichtlichen Gefangenenhäusern (§§ 8 ff StVG) vorzuneh...