NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 36 Zentrale Verfahrensdatei
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Mit dem Zentralen Fremdenregister (siehe § 26 BFA-VG) wurde in Österreich ein Gesamtbestand an Verfahrensdaten geschaffen, der vom BMI, vom BFA, den Berufsvertretungsbehörden, den Behörden nach dem NAG und den LPD befüllt wird und auf den alle genannten Akteure denselben Zugriff haben. Nach der Terminologie der DSGVO (siehe deren Art 26) handelt es sich dabei um „gemeinsam Verantwortliche“ (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP, 107). Bei der Verarbeitung (siehe § 34 Rz 2) von Verfahrensdaten aus dem Zentralen Fremdenregister durch LVwG handeln diese im Rahmen der Justizverwaltung (§ 36 Abs 1 Satz 2). Sie unterliegen dabei der nachprüfenden Kontrolle der Datenschutzbehörde (siehe § 24 DSG). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch das LVwG hat jedoch keinen Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache nach dem NAG (Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 38).
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Insofern sich aus der DSGVO Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstige Pflichten ergeben, treffen sie jenen der „gemeinsam Verantwortlichen“, der diese Daten iZm von ihm geführten Verfahren verarbeitet hat (§ 36 Abs 2; ...