NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 32 Selbständige Erwerbstätigkeit
Literatur: Hinterberger/Peyrl, Selbständige Erwerbstätigkeit von irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen, juridikum 2021, 174; Peyrl, „Rot-Weiß-Rot - Karte“ und „Blaue Karte EU“ - Rechtsfragen zur Arbeitsmigrationsnovelle 2022 (BGBl I 106/2022), FABL 1/2023-I, 1.
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Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist einem Drittstaatsangehörigen mit folgenden Aufenthaltstiteln (§ 8) gestattet:
„Rot-Weiß-Rot - Karte“ (siehe § 20d Abs 8 AuslBG),
„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (siehe § 8 Abs 1 Z 2 und § 17 Z 1 AuslBG),
„Blaue Karte EU“ (siehe § 20d Abs 8 AuslBG),
„Daueraufenthalt - EU“ (siehe § 17 Z 2 AuslBG),
„Familienangehöriger“ (siehe § 17 Z 2 AuslBG),
„Niederlassungsbewilligung“ (siehe § 8 Abs 1 Z 4),
„Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (siehe § 8 Abs 1 Z 9 und § 20d Abs 8 AuslBG) sowie
„Art 50 EUV“ (siehe § 8 Abs 1 Z 13).
Demgegenüber ist es insb Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c) nicht erlaubt, selbständig erwerbstätig zu sein (krit Peyrl, FABL 1/2023-I, 1 [10]). Verfügt der Drittstaatsangehörige über keinen die selbständige Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel, ist die Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig einzustufen (zB ; hiezu...