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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 32 Selbständige Erwerbstätigkeit

Florian Gratzl

1

Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist einem Drittstaatsangehörigen mit folgenden Aufenthaltstiteln (§ 8) gestattet:

  • „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (siehe § 20d Abs 8 AuslBG),

  • „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (siehe § 8 Abs 1 Z 2 und § 17 Z 1 AuslBG),

  • „Blaue Karte EU“ (siehe § 20d Abs 8 AuslBG),

  • „Daueraufenthalt - EU“ (siehe § 17 Z 2 AuslBG),

  • „Familienangehöriger“ (siehe § 17 Z 2 AuslBG),

  • „Niederlassungsbewilligung“ (siehe § 8 Abs 1 Z 4),

  • „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (siehe § 8 Abs 1 Z 9 und § 20d Abs 8 AuslBG) sowie

  • „Art 50 EUV“ (siehe § 8 Abs 1 Z 13).

Demgegenüber ist es insb Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c) nicht erlaubt, selbständig erwerbstätig zu sein (krit Peyrl, FABL 1/2023-I, 1 [10]). Verfügt der Drittstaatsangehörige über keinen die selbständige Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel, ist die Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig einzustufen (zB ; hiezu...

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