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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 30a Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

Florian Gratzl

1

Mit § 30a soll ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsehen und -partnerschaften geleistet werden. Diese liegen dann vor, wenn die Ehe bzw eingetragene Partnerschaft gegen den Willen oder ohne die Zustimmung eines oder beider Ehe- bzw eingetragenen Partner eingegangen wurde (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 47). Dabei kann sich keiner der beiden Partner für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltsrechts auf seine Ehe bzw eingetragene Partnerschaft berufen (aaO, 6) und eine Zwangsehe bzw Zwangspartnerschaft vermag die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 9 nicht zu begründen (). In Fällen der Familienzusammenführung mangelt es demnach an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung. Demgegenüber wird im Fall einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 4 verwirklicht.

2

Dem Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft kann eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erteilt werden (siehe auch § 30a letzter Satz). Im Fall eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrags (§ 2 Abs 1 Z 11 f) ist gem § 27 Abs 3 Z 1 aus „besonders berücksichtigungswürd...

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