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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 9b Nachweis von Deutschkenntnissen

Florian Gratzl

1

§ 21a bestimmt, dass Antragsteller bei erstmaliger Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel (siehe § 21a NAG Rz 1) einen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zu erbringen haben, wobei Kenntnisse „auf einfachstem Niveau“ gefordert werden. Mit Abs 6 par cit wird dem BMI die Ermächtigung erteilt, die näheren Modalitäten in Form einer V festzulegen. Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde § 9b NAG-DV erlassen.

2

Zum einen legt § 9b Abs 1 NAG-DV fest, dass Deutschkenntnisse (zumindest) auf dem Niveau A1des GERS nachzuweisen sind (siehe § 21a NAG Rz 7). Zum anderen werden in Abs 2 par cit jene Einrichtungen abschließend genannt, deren Sprachdiplome im Rahmen des § 21a anerkannt werden (siehe § 21a NAG Rz 4). Hinsichtlich des Alters des Deutschnachweises normiert bereits § 21a Abs 1 letzter Satz, dass jener im Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf (siehe § 21a NAG Rz 8).

3

Die für einen schriftlichen Nachweis von Deutschkenntnissen gewählte Bezeichnung („Sprachdiplom“, „Bestätigung“) ist unerheblich und ein ausdrücklicher Hinweis auf den „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ ist entbehrlich (). Im...

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