NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9b Nachweis von Deutschkenntnissen
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§ 21a bestimmt, dass Antragsteller bei erstmaliger Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel (siehe § 21a NAG Rz 1) einen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zu erbringen haben, wobei Kenntnisse „auf einfachstem Niveau“ gefordert werden. Mit Abs 6 par cit wird dem BMI die Ermächtigung erteilt, die näheren Modalitäten in Form einer V festzulegen. Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde § 9b NAG-DV erlassen.
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Zum einen legt § 9b Abs 1 NAG-DV fest, dass Deutschkenntnisse (zumindest) auf dem Niveau A1 des GERS nachzuweisen sind (siehe § 21a NAG Rz 7). Zum anderen werden in Abs 2 par cit jene Einrichtungen abschließend genannt, deren Sprachdiplome im Rahmen des § 21a anerkannt werden (siehe § 21a NAG Rz 4). Hinsichtlich des Alters des Deutschnachweises normiert bereits § 21a Abs 1 letzter Satz, dass jener im Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf (siehe § 21a NAG Rz 8).
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Die für einen schriftlichen Nachweis von Deutschkenntnissen gewählte Bezeichnung („Sprachdiplom“, „Bestätigung“) ist unerheblich und ein ausdrücklicher Hinweis auf den „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ ist entbehrlich (). Im...