NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 7 Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
1
In § 7 Abs 1 NAG-DV werden jene Urkunden und Nachweise taxativ angeführt, die jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs 1) anzuschließen sind. Die Verpflichtung zur Vorlage der hier genannten Urkunden besteht unabhängig vom beabsichtigten Aufenthaltszweck (§ 2 Abs 1 f NAG-DV; zu den abhängig vom Zweck des Aufenthalts beizubringenden Urkunden siehe §§ 8 bis 9b leg cit) und unabhängig davon, ob der eingebrachte Antrag als Erst-, Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (§ 2 Abs 1 Z 11 bis 13) zu werten ist. Hingegen ist § 7 NAG-DV im Fall der bloßen Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (siehe § 19 Abs 11 Satz 2) nicht anzuwenden ().
2
Das Fehlen von Beilagen, die einem Antrag von Gesetzes wegen anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellen, sofern sich das Anzuschließende dem Gesetz oder einer V hinreichend konkret entnehmen lässt. In solchen Fällen ist die Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags aufgerufen und der verfahrenseinleitende Antrag ist bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Mängelbehebung zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden sind bloße Unzulänglichkeiten, die nicht die Vollständigkeit des Antrags bet...