VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §13 Abs3 AVG §39 Abs2 NAG 2005 §19 Abs11 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs8 Z3 idF 2020/I/024 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwRallg |
RS 1 | Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das VwG kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 nicht mehr genügt, das VwG dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, und 0015; ). |
Normen | AVG §13 Abs3 NAG 2005 §19 Abs3 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs8 idF 2020/I/024 NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg |
RS 2 | Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom , 2008/21/0302). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/22/0055 E RS 1 |
Normen | AVG §13 Abs3 AVG §37 AVG §56 NAG 2005 §8 Abs2 NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg |
RS 3 | Ist der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAGDV 2005, dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein - zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles - Lichtbild anzuschließen, nachgekommen, so ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung das vorgelegte Lichtbild aufgrund der Dauer des behördlichen Verfahrens nicht mehr aktuell iSd § 2a Abs. 2 NAGDV 2005. Dieser bloße Zeitablauf kann jedoch nicht bewirken, dass ein ursprünglich richtig eingebrachter Antrag als nunmehr (ursprünglich) fehlerhaft eingebracht gilt. Das Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, ist demnach keine Formvorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss und bei der die rechtzeitige Behebung eines allfälligen Mangels dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sondern eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der der Fremde seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/22/0212 E RS 4 |
Normen | AVG §13 Abs3 AVG §56 NAG 2005 §19 Abs8 idF 2020/I/024 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg |
RS 4 | § 2a NAGDV 2005 stellt eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel dar und § 7 Abs. 1 (damals) Z 3 (nunmehr Z 2) NAGDV 2005 kann nur so verstanden werden, dass die in § 2a NAGDV 2005 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich Format und technischer Spezifikationen erfüllt sein müssen, zumal die Beurteilung, ob das vorgelegte Foto im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein wird, im Zeitpunkt der Antragstellung unmöglich ist (VwGH Ra 2019/22/0212). Eine derartige Beurteilung kommt aber jedenfalls dann (schon faktisch) nicht in Betracht, wenn vom Antragsteller überhaupt kein Lichtbild vorgelegt wird. Genügt ein - mit dem zugrundeliegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. |
Normen | |
RS 5 | Der Wortlaut des § 19 Abs. 11 letzter Satz NAG 2005 enthält keine Hinweise darauf, dass vor der neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Prüfung vor der neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte vorsehen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen; ob die Verwaltungsbehörde nach anderen Bestimmungen des NAG 2005 ein Verfahren einleiten könnte, berührt die Sache des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 11 NAG 2005 nicht. Dass hingegen das Dokument mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Geltungsumfang wie das verlorene oder unbrauchbar gewordene Dokument neuerlich auszustellen ist, weist darauf hin, dass ein Recht nicht neu verliehen oder dessen Vorliegen nicht neu dokumentiert, sondern lediglich ein verlorenes oder unbrauchbar gewordenes Dokument physisch ersetzt werden soll. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2020/22/0002 B RS 2 |
Normen | NAG 2005 §19 Abs11 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs2 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs3 idF 2020/I/024 NAGDV 2005 NAGDV 2005 §1 NAGDV 2005 §7 NAGDV 2005 §8 VwGG §42 Abs1 |
RS 6 | Aus § 19 Abs. 11 NAG 2005 geht (abgesehen davon, dass nach dem ersten Satz dieser Bestimmung der Verlust und die Unbrauchbarkeit sowie Änderungen der Identitätsdaten unverzüglich zu melden sind) nicht hervor, ob. bzw. welche Unterlagen - ungeachtet dessen, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist - einem Antrag auf Neuausstellung beizulegen sind. Vor dem Hintergrund, dass mit der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 19 Abs. 11 NAG 2005 ein Recht nicht neu verliehen und daher auch kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, ist dafür auch aus den Bestimmungen der NAGDV 2005 insoweit nichts gewonnen, weil sich § 7 NAGDV 2005, aus welchem sich (soweit relevant) die Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Reisedokuments ergibt, ungeachtet des auf die "Ausstellung eines Aufenthaltstitels" abstellenden Wortlauts auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bezieht (). So lautet es in der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG 2005, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Wenn aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck im Verfahren über die neuerliche Ausstellung eines Dokumentes nach § 19 Abs. 11 NAG 2005 nicht zu prüfen sind, dann besteht auch keine Notwendigkeit, diesen Antrag als von der genannten Verordnungsermächtigung und damit auch von § 7 NAGDV 2005 erfasst anzusehen. Zudem verweist § 7 NAGDV 2005 auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAGDV 2005, in dem wiederum auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte abgestellt wird. Da im Rahmen einer Neuausstellung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, besteht auch in dieser Hinsicht kein Raum dafür, dass die in § 7 NAGDV 2005 genannten Unterlagen in einem Verfahren über die Neuausstellung des in Verlust geratenen - in der Vergangenheit bereits erteilten - Aufenthaltstitels vom Antragsteller jedenfalls (erneut) vorgelegt werden müssen. Schließlich spricht auch die jeweilige Formulierung in den §§ 8 ff NAGDV 2005 ("zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung [...]") für die Annahme, dass § 7 NAGDV 2005 die allgemeinen Voraussetzungen für einen Antrag auf "Erteilung" eines Aufenthaltstitels regelt. |
Normen | AVG §13 Abs3 NAG 2005 §19 Abs11 idF 2020/I/024 NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 |
RS 7 | In einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 11 NAG 2005 ist weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. Die belangte Behörde kann die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw. kein Reisepass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAGDV 2005 angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 (noch) entspricht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-151/085/12144/2023-2, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: N N, vertreten durch Z M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der vorliegenden Revisionssache liegt (auf das Wesentliche zusammengefasst) folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde: Der Mitbeteiligte, ein (minderjähriger) serbischer Staatsangehöriger, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Ihm wurde zuletzt eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom bis zum ausgestellt. Im Juli 2023 brachte er (vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter) beim Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde; Amtsrevisionswerber) einen Antrag ein, wobei im vorgelegten Antragsformular lediglich die persönlichen Daten des Mitbeteiligten angegeben und handschriftlich das Wort „Verlust“ vermerkt wurde. Die weiteren Felder im Antragsformular blieben leer und es wurde auch kein Aufenthaltstitel und keine Art des Antrages angekreuzt. Ein Lichtbild wurde dem Antrag nicht beigelegt. Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten auf, eine Kopie des gültigen Reisedokuments und ein aktuelles Lichtbild im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Mitbeteiligte nicht nach.
2 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 NAG sowie § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 (gemeint wohl Z 2) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) zurück und führte begründend aus, der Mitbeteiligte sei der Aufforderung vom nicht nachgekommen und habe keine Kopie des Reisepasses und kein aktuelles Lichtbild vorgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAG-DV, wonach zum Entscheidungszeitpunkt ein aktuelles Lichtbild vorliegen müsse, um eine Erfolgsvoraussetzung eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen habe. Die Nichtvorlage eines Lichtbildes stelle einen materiellen Mangel dar und habe die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Die belangte Behörde hätte daher eine Sachentscheidung zu treffen gehabt. Zudem sei auch die Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht erforderlich gewesen, weil sich im „behördlichen Vorakt“ die Kopie eines Reisepasses befinde.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich beim Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAG-DV um eine Erfolgsvoraussetzung handle, sei zu Fallkonstellationen ergangen, in denen vom Antragsteller ursprünglich ein - den Anforderungen des § 2a Abs. 2 NAG-DV entsprechendes - aktuelles Lichtbild vorgelegt worden sei, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens zum Entscheidungszeitpunkt den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAG-DV nicht mehr genügt habe. Anders stelle sich jedoch der gegenständliche Fall dar, weil der Mitbeteiligte von Anfang an kein Lichtbild vorgelegt habe. Ob auch das gänzliche Unterbleiben der Vorlage eines Lichtbildes als Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung zu qualifizieren sei, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen.
7 Die Amtsrevision ist angesichts dieser Ausführungen zu § 2a NAG-DV zulässig. Sie ist aber aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt.
8 § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lautet auszugsweise:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. [...] Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
[...]
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
[...]
(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
[...]“
9 Die relevanten Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2023, lauten auszugsweise:
„1. Abschnitt
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
[...]
Lichtbild
§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
[...]
3. Abschnitt
[...]
Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
[...]“
10 Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte seinem im Juli 2023 gestellten Antrag kein Lichtbild im Sinn des § 2a NAG-DV (und keine Kopie des Reisepasses) beigelegt hat und dem Verbesserungsauftrag vom nicht nachgekommen ist, weshalb die belangte Behörde seinen Antrag in der Folge aus diesem Grund zurückgewiesen hat.
11 Fraglich ist, ob in einer solchen Konstellation - wenn der Mitbeteiligte von Anfang an kein Lichtbild gemäß § 2a NAG-DV vorgelegt hat - ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt.
12 Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl. etwa , Rn. 8, mwN). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. etwa , Rn. 28, mwN). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des § 2a NAG-DV entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAG-DV nicht mehr genügt, das Verwaltungsgericht dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des § 2a NAG-DV entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, und 0015, Rn. 25 ff, sowie , Rn. 11).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. etwa , 0047, Rn. 11, mwN).
14 Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen, aber nicht erfüllten Voraussetzung um einen „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa , Rn. 26, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob das Erfordernis gemäß § 7 Abs. 1 (damals) Z 3 (nunmehr Z 2) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 NAG-DV im Licht dieser Rechtsprechung einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, bereits in einer Fallkonstellation befasst, in welcher der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seiner Verpflichtung, ein aktuelles Lichtbild anzuschließen, nachgekommen ist und das vorgelegte Lichtbild aufgrund der Dauer des behördlichen Verfahrens nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung nicht mehr aktuell im Sinn des § 2a Abs. 2 NAG-DV war. Dieser Rechtsprechung zufolge kann der bloße Zeitablauf nicht bewirken, dass ein ursprünglich richtig eingebrachter Antrag als nunmehr (ursprünglich) fehlerhaft eingebracht gilt. Das Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAG-DV ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, ist somit keine Formvorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss und bei der die rechtzeitige Behebung eines allfälligen Mangels dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sondern begründet eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß § 2a Abs. 2 NAG-DV zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt (vgl. zu all dem erneut VwGH Ra 2019/22/0212, Rn. 30). Ein vergleichbarer Sachverhalt lag auch dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH Ro 2021/22/0014 und 0015 zugrunde.
16 Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall, weil der Mitbeteiligte schon seinem im Juli 2023 gestellten Antrag unbestritten kein Lichtbild beigelegt und ein solches auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt im behördlichen Verfahren vorgelegt hat. Angesichts dessen lag somit - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Prämisse des Vorliegens eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mangel vor, der die Vollständigkeit des Anbringens betrifft, weil der Mitbeteiligte damit der Verpflichtung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV, seinem Antrag ein Lichtbild anzuschließen, nicht nachgekommen ist. Es kann daher im vorliegenden Fall auch nicht die Rede davon sein, dass sich das Anbringen des Mitbeteiligten vor dem Hintergrund der Kriterien des § 2a Abs. 2 NAG-DV bloß aufgrund der Dauer des Verfahrens als mangelhaft erwiesen hat.
17 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 2a NAG-DV eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel darstellt und § 7 Abs. 1 (damals) Z 3 (nunmehr Z 2) NAG-DV nur so verstanden werden kann, dass die in § 2a NAG-DV enthaltenen Anforderungen hinsichtlich Format und technischer Spezifikationen erfüllt sein müssen, zumal die Beurteilung, ob das vorgelegte Foto im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein wird, im Zeitpunkt der Antragstellung unmöglich ist (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/22/0212, Rn. 28 f). Eine derartige Beurteilung kommt aber jedenfalls dann (schon faktisch) nicht in Betracht, wenn vom Antragsteller überhaupt kein Lichtbild vorgelegt wird.
18 Genügt daher ein - mit dem zugrundeliegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.
19 Damit ist für den Amtsrevisionswerber im vorliegenden Fall allerdings nichts gewonnen, weil die dargestellten Ausführungen auf der vom Verwaltungsgericht angenommenen Prämisse beruhen, es liege ein Antrag auf „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ vor. Dieser Prämisse vermag sich der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen aus nachstehenden Überlegungen jedoch nicht anzuschließen:
20 Zwar sind sowohl die belangte Behörde in ihrem Bescheid als auch das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis offenbar davon ausgegangen, dass dem vorliegenden Verfahren ein Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung (bzw. Verlängerung) eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zugrunde liegt. Es ergibt sich jedoch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt seines Antrags im Juli 2023 bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügte und ihm im September 2021 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum ausgestellt worden ist (und die Karte somit noch eine Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Jahren aufwies). Zudem geht auch aus dem Antragsformular mit dem Vermerk „Verlust“ und dem Beschwerdevorbringen, wonach der Mitbeteiligte seinen Aufenthaltstitel verloren habe, hervor, dass der Mitbeteiligte mit seinem Antrag nicht die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sondern die Neuausstellung des - ihm bereits erteilten - Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 11 NAG bezweckt hat (vgl. im Übrigen die Regelung des § 24 Abs. 1 erster Satz NAG, wonach Verlängerungsanträge frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels eingebracht werden können). Schließlich hält auch die belangte Behörde in ihrer Amtsrevision (Pkt. 2) fest, der Mitbeteiligte habe einen „Antrag auf Neuausstellung seines Aufenthaltstitels [gestellt], da dieser in Verlust geraten“ sei.
21 Nach § 19 Abs. 11 NAG hat der Fremde (ua.) den Verlust eines Aufenthaltstitels der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
22 In den Erläuterungen zur Novellierung des § 19 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, (RV 330 BlgNR 24. GP 45) heißt es auszugsweise, durch den neuen Abs. 11 werde ähnlich wie im PassG eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (zB durch Beschädigung) eines Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation geschaffen. Die Neuausstellung hat mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang zu erfolgen.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung bereits festgehalten, der Wortlaut des § 19 Abs. 11 letzter Satz NAG enthält keine Hinweise darauf, dass vor der neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen ist. Hätte der Gesetzgeber eine solche Prüfung vor der neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte vorsehen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen; ob die Verwaltungsbehörde nach anderen Bestimmungen des NAG ein Verfahren einleiten könnte, berührt die Sache des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 11 NAG nicht. Dass hingegen das Dokument mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Geltungsumfang wie das verlorene oder unbrauchbar gewordene Dokument neuerlich auszustellen ist, weist darauf hin, dass ein Recht nicht neu verliehen oder dessen Vorliegen nicht neu dokumentiert, sondern lediglich ein verlorenes oder unbrauchbar gewordenes Dokument physisch ersetzt werden soll (vgl. , Rn. 12).
24 Aus § 19 Abs. 11 NAG geht (abgesehen davon, dass nach dem ersten Satz dieser Bestimmung der Verlust und die Unbrauchbarkeit sowie Änderungen der Identitätsdaten unverzüglich zu melden sind) nicht hervor, ob. bzw. welche Unterlagen - ungeachtet dessen, dass vor einer neuerlichen Ausstellung eines Dokumentes das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist - einem Antrag auf Neuausstellung beizulegen sind.
25 Vor dem Hintergrund, dass mit der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 19 Abs. 11 NAG ein Recht nicht neu verliehen und daher auch kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, ist dafür auch aus den Bestimmungen der NAG-DV insoweit nichts gewonnen, weil sich § 7 NAG-DV, aus welchem sich (soweit relevant) die Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Reisedokuments ergibt, ungeachtet des auf die „Ausstellung eines Aufenthaltstitels“ abstellenden Wortlauts auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bezieht (vgl. in diesem Sinn erneut VwGH Ra 2019/22/0212, Rn. 29).
26 So lautet es in der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Wenn aber - wie dargelegt - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck im Verfahren über die neuerliche Ausstellung eines Dokumentes nach § 19 Abs. 11 NAG nicht zu prüfen sind, dann besteht auch keine Notwendigkeit, diesen Antrag als von der genannten Verordnungsermächtigung und damit auch von § 7 NAG-DV erfasst anzusehen. Zudem verweist § 7 NAG-DV auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV, in dem wiederum auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte abgestellt wird. Da im Rahmen einer Neuausstellung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltstitel (neu) erteilt wird, besteht auch in dieser Hinsicht kein Raum dafür, dass die in § 7 NAG-DV genannten Unterlagen in einem Verfahren über die Neuausstellung des in Verlust geratenen - in der Vergangenheit bereits erteilten - Aufenthaltstitels vom Antragsteller jedenfalls (erneut) vorgelegt werden müssen. Schließlich spricht auch die jeweilige Formulierung in den §§ 8 ff NAG-DV („zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung [...]“) für die Annahme, dass § 7 NAG-DV die allgemeinen Voraussetzungen für einen Antrag auf „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels regelt.
27 Dem hier vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich - worauf erneut hinzuweisen ist - entnehmen, dass dem Mitbeteiligten zuletzt eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum ausgestellt und in diesem Verfahren ein Lichtbild vorgelegt wurde, das sich nach wie vor im Akt der belangten Behörde befindet. Auch eine Kopie des (gültigen) Reisepasses liegt im Verwaltungsakt ein, worauf das Verwaltungsgericht selbst hingewiesen hat und weshalb es eine (erneute) Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht als erforderlich angesehen hat.
28 Nach dem Gesagten ist in einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 11 NAG weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. In einem Fall wie dem vorliegenden kann die belangte Behörde die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw. kein Reisepass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG-DV angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des § 2a Abs. 2 NAG-DV (noch) entspricht.
29 Da die belangte Behörde den Antrag auf Neuausstellung gemäß § 19 Abs. 11 NAG dennoch zurückgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
30 Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Bescheid der belangten Behörde behoben.
31 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Normen | AVG §13 Abs3 AVG §37 AVG §39 Abs2 AVG §56 NAG 2005 NAG 2005 §19 Abs11 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs2 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs3 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs8 idF 2020/I/024 NAG 2005 §19 Abs8 Z3 idF 2020/I/024 NAG 2005 §8 Abs2 NAGDV 2005 NAGDV 2005 §1 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 NAGDV 2005 §8 VwGG §42 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwRallg |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220010.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-95975