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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 3b Aussetzung des Verfahrens

Florian Gratzl

1

§ 3b ermöglicht der und verpflichtet (arg: „hat“) die erstinstanzliche Behörde, ihr Verfahren auszusetzen, nachdem die Entscheidung des - im Instanzenzug angerufenen (siehe § 3 Abs 2) - LVwG, nach welcher das behördliche Verfahren fortzusetzen ist, in (ordentliche oder außerordentliche) Revision gezogen wurde, und zwar unabhängig davon, wer diese Revision erhoben hat (siehe § 3a). Die Regelung dient der Vermeidung von Rückabwicklungsschwierigkeiten für den Fall, dass der VwGH die mit Revision angefochtene Entscheidung in weiterer Folge beheben sollte (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP, 26). Eine dementsprechende Vorgehensweise für den Fall der Beschwerdeerhebung und -stattgabe an bzw durch den VfGH (Art 144 B-VG) kennt das NAG hingegen nicht.

2

In den Anwendungsbereich des § 3b fallen (nur) folgende Entscheidungen eines LVwG:

  • Zurückverweisungsbeschlüsse gem § 28 Abs 3 VwGVG,

  • Erkenntnisse gem § 28 Abs 7 VwGVG sowie

  • Erkenntnisse gem § 28 Abs 1 VwGVG, mit welchen einer Beschwerde Folge gegeben und eine behördliche Formalentscheidung (zB Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags) aufgehoben wurde, sodass die Behörde über den nun wieder offenen Antrag erneut entscheiden muss.

3

Wurde hingegen ein verwaltungsgerichtliches Erk, mit d...

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